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Gesetzentwurf E-Government-Gesetz #42

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39 changes: 20 additions & 19 deletions a/antarktumwschprotag/index.md
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Expand Up @@ -99,11 +99,11 @@ Bundesrepublik Deutschland.


durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim
Umweltbundesamt schriftlich zu beantragen. Ausländische juristische
Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die
als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von
Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem
Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des
Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische
juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3
benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine
Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen,
kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende
Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die
regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung
Expand Down Expand Up @@ -366,9 +366,10 @@ ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten, die
lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von § 3 Abs. 1
dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß die Tätigkeit lediglich
weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß die
Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende
Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1
gilt entsprechend.

(2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit lediglich weniger
als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs.
Expand Down Expand Up @@ -524,17 +525,17 @@ vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muß:

## § 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach
§ 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1,
am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen.
Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu der Untersuchung
schriftlich oder zur Niederschrift beim Umweltbundesamt abgegeben
werden. Schriftliche Einwendungen sollen auch in englischer Sprache
vorgelegt werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht
unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des
Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in
Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach § 8
Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des
Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der
Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung
schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache
eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht
unverzüglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des
Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der
voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.

(2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen
vorher im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. In der
Expand Down
60 changes: 46 additions & 14 deletions a/ao_1977/index.md
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Expand Up @@ -841,6 +841,15 @@ nicht der Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betreffen.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder
diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4
über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt
keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem
Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige
automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum
Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den
Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.


#### § 30a Schutz von Bankkunden

Expand Down Expand Up @@ -2462,7 +2471,12 @@ Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument
ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in
für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt
die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind
diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln.
diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die
kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer
DeMail- Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der
Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den
Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das
Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument
für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender
Expand All @@ -2472,20 +2486,36 @@ von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht
bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen
Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an
die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form
ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die
Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der
elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Schriftform kann
auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen
Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich
zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;


2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der
Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. In den Fällen des
Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze
ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder
nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.


(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der
Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt
werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt
Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der
elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-
Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des
Diensteanbieters die Finanzbehörde erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde
aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch
Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird
der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten;
Expand Down Expand Up @@ -3731,7 +3761,9 @@ Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz
eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen
Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen.
erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4
Satz 3 muss die Signatur des Diensteanbieters die erlassende
Finanzbehörde erkennen lassen.


#### § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Expand Down
4 changes: 2 additions & 2 deletions a/aufenthg_2004/index.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -314,7 +314,7 @@ gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder
Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt,
muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels
oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die
Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder
Aussetzung der Abschiebung des Ausländers elektronisch oder
in Papierform aufbewahren.

(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als
Expand Down Expand Up @@ -6518,7 +6518,7 @@ der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen
schriftlich, in elektronischer Form oder im automatisierten Verfahren.
schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren.
§ 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.

(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
Expand Down
10 changes: 6 additions & 4 deletions b/bbig_2005/index.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -955,10 +955,12 @@ Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
##### § 36 Antrag und Mitteilungspflichten

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des
Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu
beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist
beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhalts.
Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der
Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen
Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der
zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.
Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen
Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf
Expand Down
35 changes: 18 additions & 17 deletions b/beeg/index.md
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Expand Up @@ -627,9 +627,9 @@ der ersten Hälfte gezahlt wurde.

### § 7 Antragstellung

(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend
nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in
dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
(1) Das Elterngeld ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Es wird
rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet,
in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld
beantragt wird. Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis
Expand All @@ -640,20 +640,21 @@ außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge
bereits ausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die Antragstellung
geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und
der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der
Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von
der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere
berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr
beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie
viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die
Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt
der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen
berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die
Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte
Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur
für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.
(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der
Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die
ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen
berechtigten Person zu unterschreiben. Erfolgt die Beantragung nach Absatz 1
Satz 1 elektronisch, ist die Bestätigung der Kenntnisnahme nach Satz 1 auf
andere geeignete elektronische Weise als durch eine Unterschrift
sicherzustellen. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag
auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für
wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die
Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der
Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person
nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die
Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem
späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung
von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.


### § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
Expand Down
15 changes: 7 additions & 8 deletions b/betrsichv/index.md
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Expand Up @@ -700,12 +700,11 @@ Anwendung auf



(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf
Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen
Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung
einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der
hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag
auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen
beizufügen. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen
Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart
und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist abweichend von Absatz 2
die Beteiligung einer zugelassenen Überwachungsstelle nicht
Expand Down Expand Up @@ -1348,8 +1347,8 @@ anzuzeigen.
das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im
gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle
sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich
insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
schriftlich oder elektronisch vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung
hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

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7 changes: 0 additions & 7 deletions b/binschg/index.md
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Expand Up @@ -75,13 +75,6 @@ zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente
ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist
oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die
elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung
etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.


## § 2 Erlaubnis zur Fahrt

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3 changes: 2 additions & 1 deletion b/bqfg/index.md
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Expand Up @@ -184,7 +184,7 @@ entsprechende Absicht sprechen.

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen
Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag
ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.
ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem
Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags
Expand Down Expand Up @@ -553,6 +553,7 @@ Verordnungen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antragstellung,
Wohnort des Antragstellers,


2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche
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9 changes: 1 addition & 8 deletions b/bseeschg/index.md
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Expand Up @@ -1589,14 +1589,7 @@ entsprechend.

## § 18

Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet
ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift
anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente
ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist,
sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die
elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift
eine abweichende Regelung getroffen ist.
(weggefallen)


## § 19
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